Produkt- und Dienstleistungsvereinbarung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung der Produkte durch den Käufer und stellen einen verbindlichen Vertrag zwischen dem Käufer und ibml dar. Die Nutzung der Produkte durch den Käufer unterliegt jederzeit den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargelegten Bedingungen, die durch Verweis alle anderen Bedingungen einschließen, die für die Nutzung der Produkte durch den Käufer gelten, wie in den Vertragsbedingungen beschrieben.
1. Definitionen Großgeschriebene Begriffe, die in dieser Vereinbarung verwendet werden und hier nicht anderweitig definiert sind, haben die folgenden Bedeutungen:
(a) „Annahmedatum“ bezeichnet den Begriff, der in den Standardbedingungen definiert wird.
(b) „Vereinbarung“ bezeichnet die Produkt- und Dienstleistungsvereinbarung zwischen den Parteien, einschließlich der in den Vertragsbedingungen ausgewählten Module.
(c) „Autorisierter Benutzer“ bezeichnet jeden Mitarbeiter des Käufers, der gemäß der Lizenz des Käufers unter den Software-Lizenzbedingungen oder einer Fremdsoftwarelizenz auf die Software und/oder die Dokumentation zugreifen und diese nutzen darf.
(d) „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet den Begriff, der in den Geheimhaltungsbedingungen definiert wird.
(e) „Dokumentation“ bezeichnet die Benutzerhandbücher, Handbücher und Installationsanleitungen von ibml in Bezug auf die von ibml auf den Geräten des Käufers installierte Software.
(f) „Ausstattung“ bezeichnet die in einer Produktspezifikation beschriebenen Gegenstände der Ausstattung.
(g) „Ausstattung-Support-Dienstleistungen“ sind die in den Ausstattung-Support-Bedingungen beschriebenen Wartungs- und Support-Dienstleistungen.
(h) „EULA“ bezeichnet den Endbenutzer-Softwarelizenzvertrag eines Lizenzgebers, in dem die Bedingungen für die erlaubte Nutzung von Fremdsoftware durch den Käufer festgelegt sind, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenständiges Produkt handelt oder ob es in ein ibml-Produkt integriert ist oder nicht.
(i) „Feedback“ bezeichnet alle Mitteilungen oder Materialien, die Änderungen an der Software oder der Dokumentation vorschlagen oder empfehlen, einschließlich, ohne Einschränkung, neuer Merkmale oder Funktionen in diesem Zusammenhang.
(j) „Installationsdatum“ bezeichnet den Begriff, der in den Vertragsbedingungen definiert wird.
(k) „Lizenz“ bezeichnet die unbefristete Softwarelizenz und jede Fremdsoftwarelizenz, entweder einzeln oder zusammen, sofern zutreffend.
(l) „ Lizenzvereinbarung“ bezeichnet eine Lizenzvereinbarung zwischen ibml und dem Lizenzgeber, wonach der Lizenzgeber ibml eine Lizenz zur Nutzung von Fremdsoftware gewährt.
(m) „Lizenzgeber“ bezeichnet jeden Lizenzgeber von Fremdsoftware, der ibml im Rahmen einer Lizenzvereinbarung eine Lizenz zur Nutzung der Fremdsoftware oder zur Vermarktung und zum Verkauf der Fremdsoftware erteilt hat.
(n) „Modul“ oder „Module“ bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Vertragsbedingungen, die Standardbedingungen, die Software-Lizenzbedingungen, die Software-Support-Bedingungen, die Geräte-Support-Bedingungen und die Geheimhaltungsbedingungen, entweder einzeln oder zusammen, sofern zutreffend. Zur Klarstellung: Jeder Verweis in der Vereinbarung auf „Modul“ oder „Module“ bedeutet und umfasst alle in den Vertragsbedingungen ausgewählten Module.
(o) „Partei“ oder „Parteien“ bezeichnet den Käufer und ibml, entweder einzeln oder zusammen, sofern zutreffend.
(p) „Dauerhafte Softwarelizenz“ bezeichnet die unbefristete Softwarelizenz, die gemäß den Software-Lizenzbedingungen gewährt wird und diesen unterliegt.
(q) „Preis“ bezeichnet den Begriff, der in den Standardbedingungen definiert wird.
(r) „Produkt“ oder „Produkte“ bezieht sich auf die Ausstattung, Software und Dienstleistungen,entweder einzeln oder zusammen, sofern zutreffend.
(s) „Dienstleistungen“ sind die in einer Produktspezifikation oder einer Leistungsbeschreibung beschriebenen Dienstleistungen.
(t) „Software“ bezeichnet das/die in einer Produktspezifikation beschriebene(n) Softwareprodukt(e) oder Programm(e), einschließlich der Fremdsoftware, die dem Käufer gemäß den Software-Lizenzbedingungen oder der geltenden Fremdsoftwarelizenz überlassen wird.
(u) „Software-Support-Dienstleistungen“ sind die in den Software-Support-Bedingungen beschriebenen Wartungs- und Support-Dienstleistungen.
(v) „Leistungsbeschreibung“ ist ein schriftlicher Arbeitsplan, der Gegenstand dieser Vereinbarung ist und von den Parteien für die von ibml für den Käufer zu erbringenden Dienstleistungen einvernehmlich erstellt wird.
(w) „Support-Dienstleistungen“ sind die in den Geräte-Support-Bedingungen beschriebenen Geräte-Support-Dienstleistungen und die in den Software-Support-Bedingungen beschriebenen Software-Support-Dienstleistungen, entweder einzeln oder zusammen, sofern zutreffend.
(x) „Fremdsoftware“ bezeichnet jegliche Software von oder in Bezug auf die Produkte, die nicht Eigentum von ibml ist.
(y) „Fremdsoftwarelizenz“ hat die Bedeutung, die diesem Begriff in den Standardbedingungen gegeben wird.
(z) „Optionales Betriebssystem-Upgrade“ bezeichnet jede Entscheidung des Käufers, die von ibml mit der Geräte-Software verwendete Standard-Betriebssystem-Software zu aktualisieren oder zu ersetzen.
(aa) „Garantie“ hat die Bedeutung, die diesem Begriff in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben wird.
(bb) „Garantiezeit“ hat die Bedeutung, die diesem Begriff in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben wird.
2. Zusicherungen und Garantien; Produktgarantie
(a) Jede Partei sichert zu und gewährleistet, dass: (i) sie alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Verordnungen einhält und einhalten muss; und (ii) sie über alle Lizenzen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Zulassungen verfügt und diese aufrechterhalten wird, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen dieser Vereinbarung benötigt.
(b) ibml garantiert dem Käufer, dass die Produkte ab dem Abnahmedatum und für einen Zeitraum von drei (3) Monaten danach („Garantiezeit“) frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind und, falls der Käufer eine Softwarelizenz erwirbt, die Software der Dokumentation entspricht („Garantie“).
(c) ibml ist nur dann für eine Nichteinhaltung der Garantie haftbar, wenn: (i) Der Käufer ibml den Mangel innerhalb der Garantiezeit schriftlich mit einer angemessenen Beschreibung mitteilt; (ii) ibml nach Erhalt der Mitteilung eine angemessene Gelegenheit gegeben wird, dieses Produkt zu prüfen, und der Käufer (falls von ibml dazu aufgefordert) das Produkt auf Kosten von ibml an den Geschäftssitz von ibml zurückschickt, damit die Prüfung dort stattfinden kann; und (iii) ibml die Behauptung des Käufers, dass das Produkt defekt ist, angemessen überprüft.
(d) Die Garantie gilt nicht und erlischt, wenn der Käufer gegen eine wesentliche Bestimmung dieser Vereinbarung verstößt. Darüber hinaus ist ibml nur dann für eine Nichteinhaltung der Garantie haftbar, wenn: (i) der Käufer dieses Produkt nach einer solchen Mitteilung weiternutzt; (ii) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen von ibml bezüglich der Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Verwendung oder Wartung des Produkts nicht befolgt hat; oder (iii) der Käufer dieses Produkt ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ibml ändert oder repariert. Wenn sich der Käufer für den Kauf einer Softwarelizenz entscheidet, gilt die Garantie nicht für die Software und erlischt, wenn der Käufer, ein autorisierter Benutzer oder eine andere Person, die vom Käufer oder einem autorisierten Benutzer Zugriff auf die Software gewährt hat, gegen diese Vereinbarung verstößt oder nicht: (x) die Software auf oder in Verbindung mit Hardware oder Software installiert oder verwendet, die nicht in der Dokumentation angegeben ist; (y) die Software verändert oder beschädigt; oder (z) die Software missbräuchlich verwendet, einschließlich jeglicher Verwendung der Software, die nicht in der Dokumentation angegeben ist.
(e) Vorbehaltlich der in diesem Abschnitt dargelegten Garantiebedingungen und Haftungsausschlüsse kann ibml in Bezug auf ein solches Produkt während des Garantiezeitraums nach eigenem Ermessen entweder dieses Produkt (oder das defekte Teil) reparieren oder ersetzen oder, nur in Bezug auf eine Software, nach eigenem Ermessen den für diese Software gezahlten Preis zurückerstatten, sofern der Käufer die Nutzung dieser Software einstellt und auf Verlangen von ibml alle Kopien der Software an ibml zurückgibt. Wenn ibml das Produkt repariert oder ersetzt, läuft die Garantie ab dem Abnahmedatum weiter und nicht ab dem Erhalt der Reparatur oder des Ersatzes durch den Käufer.
(f) MIT AUSNAHME DER GARANTIE WERDEN DIE PRODUKTE „WIE GESEHEN“ BEREITGESTELLT UND IBML ÜBERNIMMT KEINERLEI GARANTIE IN BEZUG AUF DIE PRODUKTE, EINSCHLIESSLICH (i) GARANTIE DER HANDELSÜBLICHEN QUALITÄT; (ii) GARANTIE DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK; (iii) EIGENTUMSGARANTIE; ODER (iv) GARANTIE GEGEN DIE VERLETZUNG GEISTIGER EIGENTUMSRECHTE EINES FREMDEN; UNABHÄNGIG DAVON, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND GESETZLICHER ART, HANDLUNGSWEISE, GEBRAUCHSWEISE ODER AUF ANDERE WEISE. IBML ÜBERNIMMT KEINERLEI GARANTIE DAFÜR, DASS DIE PRODUKTE ODER DIE ERGEBNISSE IHRER VERWENDUNG DEN ANFORDERUNGEN DES KÄUFERS ODER EINER ANDEREN PERSON ENTSPRECHEN, OHNE UNTERBRECHUNG FUNKTIONIEREN, DAS BEABSICHTIGTE ERGEBNIS ERZIELEN, MIT ANDEREN PRODUKTEN, SYSTEMEN ODER ANDEREN DIENSTLEISTUNGEN KOMPATIBEL SIND ODER MIT DIESEN ZUSAMMENARBEITEN, ODER DASS SIE SICHER, GENAU, VOLLSTÄNDIG, FREI VON SCHADPROGRAMMEN ODER FEHLERFREI SIND. ALLE ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN FÜR ODER IN BEZUG AUF FREMDSOFTWARE, DIE DEM KÄUFER GEGENÜBER ABGEGEBEN WERDEN, ERFOLGEN AUSSCHLIESSLICH GEMÄSS DEN BEDINGUNGEN DER FREMDSOFTWARELIZENZ. JEGLICHE FREMDSOFTWARE WIRD OHNE MÄNGELGEWÄHR ZUR VERFÜGUNG GESTELLT; JEDWEDE ZUSICHERUNG ODER GARANTIE VON ODER IN BEZUG AUF FREMDSOFTWARE ERFOLGT AUSSCHLIESSLICH ZWISCHEN DEM KÄUFER UND DEM LIZENZGEBER. DIE IN DIESEM ABSCHNITT DARGELEGTEN RECHTSMITTEL SIND DAS EINZIGE UND AUSSCHLIESSLICHE RECHTSMITTEL DES KÄUFERS FÜR DIE GESAMTE HAFTUNG VON ibml BEI EINER VERLETZUNG DER GARANTIE.
3. Eigentum und Verlustrisiko
(a) Das Eigentum und das Verlustrisiko für die Ausstattung gehen mit der Lieferung der Ausstattung am Lieferort auf den Käufer über.
(b) Als Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises der Ausstattung gewährt der Käufer ibml hiermit ein Pfand- und Sicherungsrecht an allen Rechten, Ansprüchen und Interessen des Käufers im, an und unter der Ausstattung, unabhängig davon, wo sie sich befindet und ob sie jetzt vorhanden ist oder später anfällt oder zu gegebener Zeit erworben wird; Ebenso an sämtlichem Zubehör und Ersatz oder Änderungen der Ausstattung sowie an allen Erträgen (einschließlich Versicherungserlösen) aus den vorgenannten Punkten. Das nach dieser Bestimmung gewährte Sicherungsrecht stellt ein Kaufgeld-Sicherungsrecht nach dem Uniform Commercial Code von Alabama dar. Auf Verlangen von ibml hat der Käufer eine UCC-1-Finanzierungserklärung auszufertigen und an ibml zu liefern, die das Kaufgeld-Sicherheitsinteresse von ibml an der Ausstattung belegt. Solange die endgültige Zahlung für die Ausstattung nicht bei ibml eingegangen ist, darf der Käufer ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ibml nicht: (i) die Ausstattung bewegen, abtreten, verpfänden, mit einer Hypothek belasten oder ein Pfandrecht auf die Ausstattung zulassen, den Besitz an der Ausstattung aufgeben oder anderen die Nutzung der Ausstattung erlauben, oder (ii) Änderungen, Reparaturen oder Anpassungen an der Ausstattung vornehmen oder zulassen, außer durch ibml (oder seinen autorisierten Vertreter).
4. Keine Aufrechnung Der Käufer ist nicht berechtigt, Beträge einzubehalten, aufzurechnen, zurückzufordern oder zu belasten, die er ibml oder einem seiner verbundenen Unternehmen schuldet (oder die fällig werden), und erkennt an, dass er im Rahmen dieser Vereinbarung, einer anderen Vereinbarung, eines Dokuments oder eines Gesetzes kein Recht dazu hat. Unabhängig davon, ob im Rahmen dieser Vereinbarung oder anderweitig ist die Verrechnung mit anderen Beträgen, die ihm von ibml oder ihren verbundenen Unternehmen geschuldet werden (oder fällig und geschuldet werden sollen), zulässig. Ungeachtet dessen, ob es sich um eine Verletzung oder Nichterfüllung dieser Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Käufer oder einem seiner verbundenen Unternehmen und ibml oder einem ihrer verbundenen Unternehmen handelt oder nicht.
5. Entschädigung
(a) Entschädigung durch ibml
(i) ibml entschädigt, verteidigt und schützt den Käufer vor allen Verlusten, Schäden, Verbindlichkeiten, Mängeln, Ansprüchen, Klagen, Urteilen, Vergleichen, Zinsen, Schiedssprüchen, Strafen, Bußgeldern, Kosten oder Ausgaben jeglicher Art, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren, Honorare und Kosten für die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen der Vereinbarung sowie der Kosten für die Inanspruchnahme von Versicherungsanbietern („Verluste“), die dem Käufer aufgrund von Fremdansprüchen, Rechtsstreitigkeiten, Klagen oder anderen Verfahren („Fremdansprüche“) entstehen, die besagen, dass die Nutzung der Produkte (mit Ausnahme der Fremdsoftware) durch den Käufer in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung die US-Patente, Urheberrechte oder Geschäftsgeheimnisse Fremder verletzt oder missbraucht („Verletzungsanspruch“), vorausgesetzt, dass der Käufer ibml unverzüglich schriftlich über den Verletzungsanspruch informiert, mit ibml zusammenarbeitet und ibml die alleinige Befugnis einräumt, die Verteidigung und Beilegung eines solchen Verletzungsanspruchs zu kontrollieren.
(ii) Der Käufer wird ibml unverzüglich benachrichtigen, sobald er feststellt, dass ein Fremdanspruch berechtigterweise zu einer Entschädigung des Käufers aufgrund eines Verletzungsanspruchs führen kann. Nach Eingang einer schriftlichen Benachrichtigung, in welcher der Käufer ibml auffordert, einen Verletzungsanspruch zu vertreten, übernimmt ibml die Kontrolle über die Verteidigung und Untersuchung eines solchen Anspruchs und beauftragt einen Anwalt mit der Bearbeitung und Verteidigung des Verletzungsanspruchs auf alleinige Kosten von ibml, mit der Ausnahme, dass ibml nicht für Kompromisse oder Kosten verantwortlich ist, die der Käufer ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ibml eingeht oder tätigt.
(iii) Sollte das Produkt Gegenstand eines Verletzungsanspruchs werden, kann ibml nach eigenem Ermessen A) dem Käufer das Recht einräumen, den betroffenen Teil des Produkts weiterhin wie hier vorgesehen zu nutzen, (B) den jeweiligen Teil des Produkts ersetzen oder so verändern, dass seine Nutzung nicht mehr rechtswidrig ist, oder (C) das Produkt vom Standort des Käufers zu entfernen. Im Falle der Entfernung des Produkts vom Standort des Käufers erstattet ibml dem Käufer einen Betrag in Höhe des für das Produkt gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsgebühr für jeden Monat, in dem sich das Produkt am Standort des Käufers befand. Die monatliche Nutzungsgebühr wird berechnet, indem der für das Produkt gezahlte Kaufpreis durch sechsunddreißig (36) geteilt wird.
(iv) Die Verpflichtung von ibml, den Käufer für einen Verletzungsanspruch schadlos zu halten, gilt nicht, soweit der angebliche Verletzungsanspruch aus folgenden Gründen entstanden ist: (A) die Verwendung der Produkte in Kombination mit Produkten, Materialien, Software, Technologie, Hardware oder Geräten, die dem Käufer von einer anderen Person als ibml geliefert wurden oder die nicht von ibml schriftlich genehmigt wurden; (B) Änderungen an den Produkten durch oder im Namen einer anderen Person als ibml (sofern nicht schriftlich von ibml genehmigt); (C) die Nutzung der Produkte in einer Weise, die im Wesentlichen nicht mit den von ibml bereitgestellten Nutzungsspezifikationen übereinstimmt, oder die Nutzung einer anderen als der aktuellsten, unveränderten Version der Software; (D) Fremdsoftware; oder (E) Produkte, die nach dem Design oder der Spezifikation des Käufers hergestellt oder modifiziert wurden.
(b) Entschädigung durch den Käufer Der Käufer verpflichtet sich, ibml und seine leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeitern, Beauftragten, verbundenen Unternehmen, Nachfolgern und zulässigen Bevollmächtigten (zusammenfassend als „ibml-Entschädigungsempfänger“ bezeichnet) von allen Verlusten freizustellen, zu verteidigen und zu entschädigen, die ibml aufgrund von oder infolge von Fremdansprüchen entstehen, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Leistungen des Käufers ergeben: (i) Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten; (ii) Verwendung der Produkte in einer Weise, die nicht durch diesen Vertrag autorisiert oder vorgesehen ist; (iii) Änderungen an den Produkten, die nicht schriftlich von ibml vorgenommen oder genehmigt wurden; (iv) Verwendung der Produkte in Kombination mit Daten, Software, Hardware, Geräten oder Technologien, die nicht von ibml bereitgestellt oder von ibml schriftlich genehmigt wurden; (v) die Verwendung einer anderen Version der Software als der aktuellsten Version der an den Käufer gelieferten Software; oder (vi) Verletzung dieser Vereinbarung, mit der Maßgabe, dass der Käufer keine Ansprüche gegen einen Entschädigungsempfänger von ibml durch Vergleich regeln darf, es sei denn, ein solcher Vergleich entbindet die Entschädigungsempfänger von ibml vollständig und für immer von jeglicher Haftung in Bezug auf einen solchen Anspruch oder ibml stimmt einem solchen Vergleich schriftlich zu, und mit der weiteren Maßgabe, dass ibml das Recht hat, sich nach eigenem Ermessen gegen einen solchen Anspruch zu verteidigen oder sich an dessen Verteidigung durch einen Anwalt seiner Wahl zu beteiligen.
(c) Einziger Rechtsbehelf IN DIESEM ABSCHNITT WERDEN DIE ALLEINIGEN RECHTSBEHELFE DES KÄUFERS UND DIE ALLEINIGE HAFTUNG UND VERPFLICHTUNG VON ibml FÜR TATSÄCHLICHE, ANGEDROHTE ODER BEHAUPTETE ANSPRÜCHE DARGELEGT, DASS EIN PRODUKT GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE FREMDER VERLETZT, MISSBRAUCHT ODER ANDERWEITIG BEEINTRÄCHTIGT. IN KEINEM FALL ÜBERSTEIGT DIE HAFTUNG IM RAHMEN DIESES ABSCHNITTS DIE SUMME DER BETRÄGE, DIE AN ibml FÜR DIE HIERUNTER VERKAUFTEN PRODUKTE GEZAHLT WURDEN.
6. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(a) IBML HAFTET IN KEINEM FALL IM RAHMEN ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG FÜR FOLGESCHÄDEN, INDIREKTEN, BEILÄUFIGEN, SPEZIELLEN, EXEMPLARISCHEN, STRAFRECHTLICHEN ODER ERHÖHTEN SCHADEN, ENTGANGENEN GEWINN ODER ENTGANGENEN UMSATZ ODER WERTMINDERUNG, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM VERSTOSS GEGEN DIESE VEREINBARUNG ERGEBEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB (i) DIESE SCHÄDEN VORHERSEHBAR WAREN, (ii) ODER OB NICHT IBML ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDE, (iii) DIE RECHTLICHE ODER GERECHTSMÄSSIGE GRUNDLAGE (VERTRAG, UNERLAUBTES HANDELN ODER SONSTIGES), AUF DER DIE FORDERUNG GESTÜTZT IST, BESTEHT, UND (iv) DAS FEHLEN EINER VEREINBARTEN ODER ANDEREN REGELUNG VORLIEGT, DIE IHREN WESENTLICHEN ZWECK NICHT ERFÜLLT.
(b) IN KEINEM FALL ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG VON IBML, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ERGEBT, IRGENDEINER GESETZLICHEN ODER GERECHTLICHEN GRUNDLAGE, EINSCHLIESSLICH VERTRAGSBRUCH, UNERLAUBTES HANDELN (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), HAFTUNGSRECHTLICHE VERANTWORTUNG, ODER ANDERWEITIG, DEN GESAMTBETRAG, DER AN IBML IM FÜR DIE IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG VERKAUFTEN PRODUKTE UND SUPPORTLEISTUNGEN GEZAHLT WURDE, DIE GEGENSTAND DER KLAGE SIND ODER IN DIREKTEM ZUSAMMENHANG DAMIT STEHEN.
7. Fortbestand Es gelten die Einschränkungen und sonstigen Bestimmungen dieser Vereinbarung: (a) die hierin enthaltenen Zusicherungen und Garantien der Parteien gelten auch nach Ablauf oder früherer Beendigung dieser Vereinbarung; und (b) jede andere Bestimmung, die, um ihrem Zweck gerecht zu werden, sollte über den Ablauf oder die Beendigung hinaus bestehen bleiben, und diese Bestimmung soll über den Ablauf oder die frühere Beendigung dieser Vereinbarung hinaus gelten.
8. Bestechungspraktiken Keine der Vertragsparteien darf Handlungen vornehmen oder Zahlungen leisten, die gegen die Bestechungs- und Korruptionsgesetze der Vereinigten Staaten von Amerika (z. B. den US Foreign Corrupt Practices Act von 1977 in seiner geänderten Fassung), Kanadas, des Vereinigten Königreichs (z. B. den Bribery Act 2010), der Europäischen Union oder einer anderen Rechtsordnung verstoßen, in der die im Rahmen dieses Vertrags vorgesehenen Handlungen durchgeführt werden können.
9. Sonstiges
(a) Gesamte Vereinbarung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen zusammen mit den anderen Modulen und allen anderen Dokumenten, die hierin oder durch Verweis darin enthalten sind, die einzige und vollständige Vereinbarung der Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar; sie ersetzen alle früheren und gleichzeitigen Absprachen, Vereinbarungen, Zusicherungen und Garantien, sowohl schriftlich als auch mündlich, in Bezug auf diesen Gegenstand. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Aussagen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den anderen Modulen und allen anderen Dokumenten, die hierin oder darin durch Verweis aufgenommen wurden, gilt die folgende Rangfolge: (i) zuerst die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen; (ii) anschließend die anderen Module; und (iii) zuletzt alle anderen Dokumente, die hier oder durch Verweis darin aufgenommen wurden, jedoch mit der Maßgabe, dass die in den Geheimhaltungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen jede gegenteilige Formulierung in einer anderen Bestimmung der Vereinbarung ersetzen.
(b) Auslegung Jede Bezugnahme in dieser Vereinbarung auf „diese Vereinbarung“, „die Vereinbarung“, „hierunter“, „hiervon“, „hierin“ oder Wörter mit ähnlicher Bedeutung, die sich auf die Vereinbarung beziehen, und jede Bezugnahme in ausgewählten Modulen auf „diese Vereinbarung“, „die Vereinbarung“ oder Wörter mit ähnlicher Bedeutung, die sich auf diese Vereinbarung beziehen, bedeuten eine Bezugnahme auf die Vereinbarung als Ganzes, einschließlich der ausgewählten Module.
(c) Mitteilungen Alle Mitteilungen, Anfragen, Zustimmungen, Ansprüche, Forderungen, Verzichtserklärungen, Vorladungen und andere gerichtliche Verfahren sowie ähnliche Arten von Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und sind an die jeweilige Vertragspartei unter der in den Vertragsbedingungen angegebenen Anschrift zu richten. Sofern hier nicht anders vereinbart, müssen alle Mitteilungen durch persönliche Übergabe, einen staatlich anerkannten Nacht-Kurier (mit allen Gebühren im Voraus bezahlt) oder per Einschreiben (in jedem Fall mit Rückschein, Porto im Voraus bezahlt) zugestellt werden. Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, ist eine Mitteilung nur wirksam (i) nach Eingang bei der empfangenden Vertragspartei und (ii) wenn die kündigende Vertragspartei die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt hat.
(d) Höhere Gewalt Jede Verzögerung oder jedes Versäumnis einer Vertragspartei, ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachzukommen (mit Ausnahme der Zahlung fälliger Beträge), ist entschuldigt, soweit die Verzögerung oder das Versäumnis unmittelbar durch ein Ereignis verursacht wurde, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betreffenden Vertragspartei liegt, ohne deren Verschulden oder Fahrlässigkeit, und das aufgrund seiner Natur von der betreffenden Vertragspartei nicht vorhergesehen werden konnte oder, wenn es vorhersehbar war, unvermeidbar war (zu diesen Ereignissen gehören Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Embargos, Ausfuhrkontrollgesetze und -vorschriften, Explosionen, Unruhen, Kriege, terroristische Handlungen, Streiks, Arbeitsniederlegungen oder sonstige Betriebsstörungen sowie ein Mangel an ausreichender Energie oder Transportmitteln) (jeweils ein „Ereignis höherer Gewalt“). Die verzögerte Vertragspartei muss die andere Vertragspartei unverzüglich über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt unterrichten, andernfalls gilt die Leistung der verzögerten Vertragspartei nicht als entschuldigt, und die verzögerte Vertragspartei muss die andere Vertragspartei unverzüglich über ihre Pläne zur Wiederaufnahme der Leistung informieren.
(e) Änderungen Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarung sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von einem bevollmächtigten Vertreter jeder Partei unterzeichnet werden. ibml ist jedoch jederzeit berechtigt, die in dieser Vereinbarung enthaltenen Bedingungen durch eine entsprechende Mitteilung an den Käufer zu ändern, sofern eine wesentliche Änderung der Bedingungen von Vereinbarungen oder Verträgen im Zusammenhang mit Fremdsoftware vorliegt, die sich auf die Rechte des Käufers aus dieser Vereinbarung auswirkt, oder wenn ein Lizenzgeber ibml über Änderungen der Lieferung von Fremdsoftware informiert (jeweils „Änderung der Fremdsoftware“). Alle Änderungen, die aufgrund einer Änderung der Fremdsoftware erforderlich sind, treten automatisch in Kraft, wenn die Mitteilung gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung erfolgt, oder zu einem späteren Zeitpunkt, der in der Mitteilung von ibml angegeben wird.
(f) Verzicht Der Verzicht einer Vertragspartei auf eine Bestimmung dieses Abkommens ist nur dann wirksam, wenn er ausdrücklich schriftlich niedergelegt und von der verzichtenden Vertragspartei unterzeichnet ist. Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist, darf die Nichtausübung oder Verzögerung der Ausübung von Rechten, Rechtsbehelfen, Befugnissen oder Privilegien, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, nicht als Verzicht darauf gelten oder ausgelegt werden; noch darf eine einzelne oder teilweise Ausübung von Rechten, Rechtsbehelfen, Befugnissen oder Privilegien im Rahmen dieser Vereinbarung eine andere oder weitere Ausübung derselben oder die Ausübung anderer Rechte, Rechtsbehelfe, Befugnisse oder Privilegien ausschließen.
(g) Trennbarkeit Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung in einer Rechtsordnung ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, so hat diese Ungültigkeit, Rechtswidrigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit keine Auswirkungen auf andere Bestimmungen dieser Vereinbarung oder macht diese Bestimmungen in einer anderen Rechtsordnung ungültig oder nicht durchsetzbar. Wird festgestellt, dass eine Bestimmung ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar ist, so verhandeln die Parteien in gutem Glauben, um diese Vereinbarung so zu ändern, dass die ursprüngliche Absicht der Parteien so weit wie möglich verwirklicht wird, damit die hierin vorgesehenen Transaktionen in größtmöglichem Umfang wie ursprünglich vorgesehen durchgeführt werden können.
(h) Geltendes Recht Diese Vereinbarung und alle Belange, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, unterliegen den Gesetzen des Bundesstaates Alabama und werden in Übereinstimmung mit diesen Gesetzen ausgelegt, ohne dass eine Rechtswahl oder eine Kollisionsnorm Anwendung findet, welche die Anwendung der Gesetze einer anderen Gerichtsbarkeit als der des Bundesstaates Alabama erfordern oder erlauben würde.
(i) Wahl des Gerichtsstandes Jede Partei erklärt sich unwiderruflich und bedingungslos damit einverstanden, dass sie nur beim Bundesbezirksgericht für den nördlichen Bezirk von Alabama (United States District Court for the Northern District of Alabama) oder, falls dieses Gericht nicht zuständig ist, bei Gerichten des Bundesstaates Alabama mit Sitz in Jefferson County sowie vor jedem Berufungsgericht eines dieser Gerichte eine Klage, einen Rechtsstreit oder ein Verfahren jeglicher Art gegen die andere Partei einleiten wird, die bzw. das sich aus dieser Vereinbarung sowie aus allen anderen hierin durch Verweis einbezogenen Dokumenten und allen geplanten Transaktionen ergibt. Jede Partei unterwirft sich unwiderruflich und bedingungslos der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass ein rechtskräftiges Urteil in einer solchen Klage, einem solchen Rechtsstreit oder einem solchen Verfahren rechtskräftig ist und in anderen Gerichtsbarkeiten durch eine Klage auf das Urteil oder auf jede andere gesetzlich vorgesehene Weise vollstreckt werden kann.
(j) Übertragung Der Käufer darf seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ibml weder freiwillig noch unfreiwillig, kraft Gesetzes oder anderweitig abtreten, übertragen, delegieren oder weitervergeben. Jede vermeintliche Abtretung, Übertragung, Delegation oder Untervertrag, die gegen diesen Abschnitt verstößt, ist null und nichtig. Keine Abtretung, Übertragung, Delegation oder Untervertrag entbindet den Käufer von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag. ibml kann jederzeit ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung ganz oder teilweise abtreten, übertragen, delegieren oder untervergeben.
(k) Rechtsnachfolger und Abtretungen Diese Vereinbarung ist verbindlich und kommt den Vereinbarungsparteien und ihren jeweiligen zulässigen Nachfolgern und Abtretungsempfängern zugute.
(l) Kumulative Rechtsbehelfe Alle in dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe sind kumulativ und nicht exklusiv. Die Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels durch eine der Vertragsparteien schließt nicht die Ausübung anderer Rechte oder Rechtsmittel aus, die jetzt oder später nach dem Gesetz, nach Billigkeitsrecht oder durch Satzung in einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien oder anderweitig zur Verfügung stehen können. Unabhängig vom vorstehenden Satz beabsichtigen die Parteien, dass die Annahme- und Garantierechte des Käufers in dieser Vereinbarung die einzigen Rechtsbehelfe des Käufers sind, wenn die Produkte nicht frei von wesentlichen Material- und Verarbeitungsfehlern sind oder nicht mit der Dokumentation übereinstimmen.
(m) Billigkeitsrechtlicher Schutz Jede Partei erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass eine Verletzung oder drohende Verletzung einer ihrer Verpflichtungen gemäß den Geheimhaltungsbedingungen oder, im Falle des Käufers, der Nutzungsbeschränkungen der Software-Lizenzbedingungen der anderen Partei einen dauerhaften Schaden zufügen würde, für den eine finanzielle Entschädigung keine angemessene Abhilfe darstellt. Sie erklärt sich damit einverstanden, dass die andere Partei im Falle eines solchen Verstoßes oder eines drohenden Verstoßes Anspruch auf einen angemessenen Rechtsbehelf hat, einschließlich eines Unterlassungsgebots, einer einstweiligen Verfügung, einer spezifischen Leistung und jedes anderen Rechtsbehelfs, der von einem Gericht zur Verfügung gestellt werden kann, ohne dass eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit hinterlegt werden muss oder ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen werden muss oder dass ein finanzieller Schadensersatz keine angemessener Ausgleich ist. Diese Rechtsbehelfe sind nicht ausschließlich und gelten zusätzlich zu allen anderen Rechtsbehelfen, die gesetzlich, nach dem Billigkeitsrecht oder anderweitig verfügbar sind.
(n) VERZICHT AUF EIN GERICHTSVERFAHREN JEDE PARTEI ERKENNT AN UND ERKLÄRT SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS JEDE KONTROVERSE, DIE IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG ENTSTEHEN KANN, WAHRSCHEINLICH KOMPLIZIERTE UND SCHWIERIGE FRAGEN BEINHALTET; DAHER VERZICHTET JEDE DIESER PARTEIEN UNWIDERRUFLICH UND BEDINGUNGSLOS AUF IHR RECHT AUF EIN GERICHTSVERFAHREN IN BEZUG AUF ALLE RECHTLICHEN MASSNAHMEN, DIE SICH AUS DIESER VEREINBARUNG ODER DEN DARIN VORGESEHENEN TRANSAKTIONEN ERGEBEN ODER DAMIT ZUSAMMENHÄNGEN.
(o) Keine Fremdbegünstigten Mit Ausnahme der ibml Entschädigungsberechtigten kommt diese Vereinbarung ausschließlich den Parteien dieser Vereinbarung und ihren jeweiligen zulässigen Rechtsnachfolgern und Abtretungsempfängern zugute, und nichts in dieser Vereinbarung, weder ausdrücklich noch stillschweigend, überträgt einer anderen Person ein rechtliches oder billigkeitsrechtliches Recht, einen Vorteil oder ein Rechtsmittel beliebiger Art im Rahmen oder aufgrund dieser Vereinbarung.
(p) Verhältnis der Parteien Das Verhältnis zwischen den Parteien ist das von unabhängigen Vertragspartnern. Keine der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen ist so auszulegen, dass eine Agentur, eine Partnerschaft, eine Franchise, eine Geschäftsgelegenheit, ein Joint Venture oder eine andere Form der gemeinsamen Unternehmung, ein Arbeitsverhältnis oder ein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien entsteht, und keine Partei ist befugt, für die andere Partei Verträge abzuschließen oder sie in irgendeiner Weise zu binden. Aus dieser Vereinbarung darf kein Exklusivitätsverhältnis abgeleitet werden.
[ENDE DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN]